Mitte Dezember wurde bekannt, dass bei Überbrückungshilfen noch eine weitere Obergrenze für die Hilfen existiert:

Die Hilfen sind auf 90% der „ungedeckten Fixkosten“ gedeckelt.

Das hat Auswirkungen auf bereits beantragte und ausgezahlte Hilfen, wie auch auf noch zu beantragende Hilfen

Die Änderung kam ziemlich überraschend. Die FAQ des Wirtschaftsministeriums wurden am 10.12.2020 rückwirkend auf den 04.12.2020 an die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ angepasst.

Darin wird bestimmt, dass nur dann Hilfe fließen kann, wenn auch Verluste in den Monaten oder in dem Monat oder auch in einem bestimmten Zeitraum (das geht nicht klar hervor) anfallen.

Nur in diesem Fall kann es nicht durch den Deckungsbeitrag „ungedeckte Fixkosten“ geben.

Dann ist die Hilfe auf 90% dieser ungedeckten Fixkosten begrenzt.

Sofern nun also z.B. ein Gastronom durch Außerhausverkäufe zwar weniger als 60% seines Vorjahresumsatzes erwirtschaftet, aber in diesem Zeitraum auch keinen Verlust dadurch erleidet, ist bei ihm die Hilfe NULL €.

Kommuniziert wurde dies jedoch nicht! Nur über die Verbände wurden wir Steuerberater darauf aufmerksam gemacht, dass seit 05.12.2020 die Regelung gelten soll.

Bis heute ist in den Antragsformularen aber zu dieser doch erheblichen Einschränkung der Hilfen keine Eingabe möglich.

Zudem sind noch viele Fragen offen, die die Berechnung der „ungedeckten Fixkosten“ betreffen. Auch hier sind vom BMWI oder auch Bundesfinanzminister keine exakten Angaben vorhanden.

Vorallem auch die Frage, ob diese Beschränkungen auch für die Novemberhilfen gelten, obwohl in den FAQ Stand heute diese Beschränkung nicht einmal in einem Punkt angesprochen ist.

Solange diese Sachfragen nicht geklärt sind, ist es mir deshalb nicht möglich entsprechende Überbrückungshilfeanträge, und leider auch keine Anträge auf November und Dezemberhilfe zu bearbeiten.