Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten.

Am  31. Dezember 2020 endet nun der vereinbarte Übergangszeitraum.

Beigefügt erhalten Sie einen Kurzüberblick über die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen:

Großbritannien und Nordirland

  • Ist für umsatzsteuerliche Zwecke Drittlandgebiet
  • nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Umsätze im Waren-und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien sowie im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland unterliegen den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer (steuerfreie Ausfuhrlieferung).

Nordirland

  • Ist umsatzsteuerrechtlich rechtlich Drittlandgebiet, es gilt jedoch eine Ausnahmeregelung für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Warenlieferungen:
    Weiterhin Innergemeinschaftliche Lieferung mit USt-IDNummer
    Damit vorerst keine Änderung zur bisherigen Handhabung

Lieferungen nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien (NICHT Nordirland!):

  • Die Waren sind sowohl bei der Einfuhr, als auch bei der Ausfuhr zu gestellen und zum betreffenden Zollverfahren anzumelden, und unterliegen der Erhebung von Einfuhrabgaben
    (u. a. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer).

Lieferungen vor 01.01.2021 bei denen die Ware erst nach dem 31.12.2020 nach Großbritannien, bzw. von Großbritannien nach Deutschland gelangt:

  • Sofern die Beförderung oder Versendung vor dem 01.01.2021 beginnt, verbleibt es bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
  • Sofern die Beförderung oder Versendung vor dem 01.01.2021 in Großbritannien beginnt, verbleibt es bei einer innergemeinschaftlichen Erwerb

Prüfung von USt-IDNummern

  • Die Prüfung ist ab dem 01.01.2021 nicht mehr möglich.
  • Bestätigungsanfragen für USt-IDNummern von britischen Unternehmen sind bis 31.12.2020 durchzuführen oder noch nachzuholen

Stand: 11.12.2020