Mit dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ sollen vor allem Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der Coronoa-Pandemie besser unterstützt werden.
Es wird erwartet, dass das Gesetz bis Mitte Juni in Kraft treten wird.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die steuerlich maßgeblichen Änderungen
Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt..
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
Hinweis:
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Sofern Zuschüsse zum KuG bezahlt wurden muss der Arbeitgeber – sofern noch möglich – die Lohnabrechnungen zu Gunsten des Mitarbeiters ändern.
Corona-Bonus nun auch rechtlich steuerfrei
Die bisher nur durch BMF-Schreiben steuerfrei gestellte Corona-Sonderzahlungen des Arbeitgebers bis zu 1.500 € ist nun gesetzlich geregelt. Damit besteht Rechtssicherheit im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Weitere steuerliche Gesetzesänderungen:
- Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Umsetzung unionsrechtliche Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im EGAO.
- Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.
- Darüber hinaus verlängerte der Bundestag den Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen.
Stand: 10.06.2020