Wie fast jedes Jahr zum Jahreswechsel gibt es im Steuerrecht Neuerung, die zu beachten sind.
Im Folgenden erhalten Sie eine ausgewählte Übersicht über die im Jahr 2019 anstehenden Änderungen.
Abgabefristen für Steuererklärungen
Für die Einkommensteuererklärung, die das Jahr 2018 zum Inhalt hat, gibt es zwei Monate mehr Zeit. Das heißt, die Steuererklärung für das Jahr 2018 muss bis spätestens am 31. Juli 2019 beim Finanzamt eintreffen. Bisher galt der 31. Mai als Stichtag. Wird die Erklärung mit Hilfe eines Beraters eingereicht, verlängert sich die Frist ebenfalls um zwei Monate, also bis zum 28. Februar 2020.
Ist die Erklärung dann noch nicht abgegeben erfolgt zwingend die Festsetzung eines Verspätungszuschlags!
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Dienst- und Betriebsrad sind steuerfrei
Erhält der Arbeitnehmer – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – ein Dienstfahrrad, das er auch privat nutzen darf, baucht der geldwerte Vorteil für die Überlassung in Zukunft nicht mehr versteuert werden. Die Regelung gilt für al le Fahrräder und Elektrofahrräder ohne Versicherungspflicht.
Die Steuerbefreiung für das Dienstrad ist befristet und gilt vom 1. Januar 2019 bis Ende 2021
Diese Regelung gilt auch für das Dienstrad eines Unternehmers, das dieser auch privat nutzt.
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Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge
Außerdem entlastet das Gesetz Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge:
Bisher mussten sie die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, sinkt dieser Wert nun auf 0,5 Prozent.
Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge die bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen.
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Steuerfreies Jobticket für Pendler
Auf Betreiben des Bundesrates hat der Bundestag beschlossen, dass verbilligte Jobtickets künftig gänzlich steuerfrei sind:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Kostenersparnis nicht mehr versteuern.
Damit sollen sie angeregt werden, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, entschied der Bundestag.
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Gutscheine – neue Regeln bei der Umsatzsteuer beachten
Ab 2019 entfällt die Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Warengutscheinen. Stattdessen soll – entsprechend der EU-Richtlinie – eine Unterscheidung nach Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein erfolgen. Steht bereits bei Gutscheinausstellung der Ort der Leistung und die für den Umsatz geschuldete Steuer fest, handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein (z. B. Gutschein über einen konkreten Gegenstand oder eine konkrete Dienstleistung). Hier muss die Umsatzsteuer nach dem Verkauf des Gutscheins ans Finanzamt abgeführt werden. Die spätere Einlösung des Gutscheins ist folgerichtig dann nicht mehr steuerbar. Bei allen anderen Gutscheinen – bei denen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen zur Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (z. B. Supermarkt-Gutschein, der für Waren mit einem Steuersatz von 7 % oder 19 % eingelöst werden kann) -handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine. Hier unterliegt erst die Einlösung des Gutscheins der Umsatzsteuer.
Die Änderung gilt für alle Gutscheine, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgegeben werden. Für Gutscheine, die davor verkauft wurden (z. B. im Weihnachtsgeschäft), bleibt es bei den bisherigen Regeln entsprechend.
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Zahlencheck 2019
- Grundfreibetrag wird erhöht auf 9.168 €
Kindergeld steigt ab 01.07.19 auf 204 € für das 1.+2. Kind, 210 € für das Dritte, 235 € für weitere Kinder - Kinderfreibetrag steigt auf 7.620 € pro Jahr
- Unterhaltshöchstbetrag steigt auf 9.168 €
- Neurentner bleibt nur ein steuerfreier Teil der Rente von 22 %
- Mindestlohn steht auf 9,19 € / Stunde
- Pauschale für Umzugskosten steigt ab 01.04.19 auf
811 € (ledig), 1.662 € (Ehepaare/eing. Lebenspartner), 357 € (jedes weitere Haushaltsmitglied)
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