Kurz vor dem Jahreswechsel wurden mehre Gesetze beschlossen. Auch in diesen sind wieder viele Änderungen im Bereich der Lohnbuchführung enthalten.

Im Folgenden erhalten Sie eine – nicht abschließende  – Kurzübersicht über die im Jahr 2020 zu beachtenden Änderungen.

Haben Sie Fragen zu den Änderungen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Mindestlohnerhöhung

  • Der gesetzliche Mindestlohn wurde von der Mindestlohn-Kommission ab 01.01.2020 auf 9,35 Euro/Stunde festgesetzt.

 Förderung von E-Dienstwagen und Jobtickets

  • Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung von E-Fahrzeugen bis Ende 2030
  • Bei nach dem 31.12.2018 angeschafften Elektrofahrzeugen, deren Listenpreis 40.000 € nicht übersteigt wird die Privatnutzung nur mit ¼ des Listenpreises angesetzt.
    (Ob das auch für Fahrräder gilt, die als Fahrzeuge gelten, ist noch nicht geklärt)
  • Die Steuerbefreiung für das Dienstrad wird verlängert bis Ende 2030
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs bis Ende 2030

 Weitere Änderungen

  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand im Inland ab 2020 von 24 € auf 28 € und von 12 € auf 14€.
  • Betriebliche Gesundheitsförderung kann unter bestimmten Voraussetzung bis zu 600 € (bisher: 500 €) steuerfrei vom Arbeitgeber bezuschusst werden
  • Ehegatten können nun mehrmals im Jahr die Steuerklassen ändern (bisher: „einmalig“)
  • Anhebung der lohnsteuerlichen Pauschalierungsgrenze von 62 Euro auf 100 Euro für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung.
  • Anhebung der Arbeitslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % bei kurzfristiger Beschäftigung, wenn der Durchschnittslohn höchstens 120 Euro je Arbeitstag beträgt und der durchschnittliche Stundenlohn 15 Euro nicht übersteigt.
  • Pauschalierung der Lohnsteuer (30 %) für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Auf Betreiben des Bundesrates hat der Bundestag zum 01.01.2019 beschlossen, dass verbilligte Jobtickets unter bestimmten Voraussetzungen künftig gänzlich steuerfrei sind:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Kostenersparnis nicht mehr versteuern.

Damit sollen sie angeregt werden, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

Bisher wurden die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet, entschied damals der Bundestag.

Ab 01.01.2020 können Arbeitgeberleistungen für Job-Tickets künftig pauschal mit 25 % besteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG). Dabei ist irrelevant, ob die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird oder nicht. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Zudem kann die Lohnsteuer künftig auf überlassene Fahrräder pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG)

Da die Regelungen sind detailliert und bedürfen zur Umsetzung u.U. einer genauen Planung und Prognose.

Im geschützten Bereich finden Sie deshalb die Mandanteninformation Fahrtkostenzuschüsse, Jobtickets und Firmenräder mit Stand November 2019.

AAG: Umlagesatz U1 kann geändert werden

Jedes Jahr zum Jahresbeginn können die Umlagesätze neu bestimmt werden. Damit bestimmen Sie auch die Höhe der Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Änderung ist bis zum 31.01.2020 möglich.

Stand: Januar 2020