Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale (kurz: EPP) in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen, zu denen die Verwaltung jetzt Stellung genommen hat.
An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die EPP (auch als Energiepauschale bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie
! zum 1. September 2022
! in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
! in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
! als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.
Zu den Begünstigten gehören beispielsweise auch:
· Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit,
· Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen,
· Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)
Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig gemäß gesetzlicher Definition, aber sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber hat sich den an die Arbeitnehmer ausgezahlten Beträge über die Lohnsteueranmeldung zurück zu holen (Refinanzierung).
Bei monatlicher Lohnsteuervoranmeldung MUSS die EPP in der Voranmeldung des Monats August abgerechnet werden, auch wenn die Auszahlung erst im September erfolgt.
Zudem MUSS die Auszahlung in diesem Fall im September erfolgen.
Bei vierteljährlicher Voranmeldung MUSS die EPP in der Meldung für das dritte Quartal angefordert werden.
Allerdings KANN der Arbeitgeber die Auszahlung auch erst im Oktober durchführen.
Bei jährliche Voranmeldung MUSS die EPP in der Jahresmeldung angefordert werden.
Allerdings KANN in diesem Fall der Arbeitgeber entweder auf die Auszahlung an die Arbeitnehmer verzichten, oder aber in irgendeinem Monat von September bis Dezember auszahlen.
Für Mitarbeiter im Minijob erfolgt eine Auszahlung durch den Arbeitgeber nur, wenn er eine Bescheinigung über die Hauptarbeitgebereigenschaft vorlegt.
Mitarbeiter in Elternzeit bekommen vom Arbeitgeber nur dann die EPP, wenn ein Nachweis vorliegt, dass er an mindestens einem Termin im Jahr 2022 Elterngeld bezieht (z.B. Elterngeldbescheid)