Im Folgenden erhalten Sie eine – nicht abschließende – Kurzübersicht über die im Jahr 2020 zu beachtenden Änderungen.
Haben Sie Fragen zu den Änderungen oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.
Corona Bonus
Noch bis zum 31.12.2020 können Sie Ihren Mitarbeiter/innen bis zu 1.500 € steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Auch für Minijobber.
Sofern Sie den Bonus zahlen wollen, der Lohn bei Ihnen aber erst im neuen Jahr abgerechnet und ausbezahlt wird, dann sollten Sie die Auszahlung bis 31.12.2020 vornehmen, da derzeit nicht geklärt ist ob die Steuerfreiheit noch gilt, sollte zwar für Dezember abgerechnet, aber erst in 2021 ausbezahlt werden.
Der steuerfreie Corona-Bonus muss „auf Grund der Coronakrise“ gewährt werden. Es sollte in den Lohnakten ersichtlich sein, für welches Engagement der Bonus gezahlt wird. (z.B. Mehrbelastung wegen Arbeit und Kinderbetreuung, Arbeiten unter erschwerten (Maske) Bedingungen oder erhöhtes Ansteckungsrisiko).
Sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sonder- oder Weihnachtsgeldzahlung haben sollte, kann dieser Anspruch nicht in einen Corona-Bonus umgewandelt werden.
Lohn und Gehalt Änderung zum 01.01.2021
Mindestlohnerhöhung
Der gesetzliche Mindestlohn wurde von der Mindestlohn-Kommission ab 01.01.2021 auf 9,50 € Euro/Stunde festgesetzt.
Ab 01.07.2021 dann auf 9,60 €.
Damit können Minijobber im Monat nur noch durchschnittlich 47,37 Std (ab 01.01.21) bzw. 46,88 Std (ab 01.07.2021) arbeiten ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.
Rückführung des Solidaritätszuschlags
Ab 01.01.2021 wird bei vielen Steuerzahlern der Solidaritätszuschlag nicht mehr berechnet werden.
Bis zum Jahreseinkommen von 61.717 € fällt kein Zuschlag an. Bis 96.409 € wird die Milderungszone angewandt, darüber fällt wie gehabt 5,5% an
Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030
- Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer in den Jahren 2021-2023 auf 0,35 und in den Jahren auf 2024-2026 auf 0,38 € pro Entfernungs-Kilometer.
Befristet bis 31.12.2026 - Elektronische Mitteilung der Krankenkassenzugehörigkeit
- Ab 01.01.2021 soll es keine Papiermitgliedsbescheinigungen bei Eintritt eines Mitarbeiters oder bei einem Krankenkassenwechsel mehr geben.
- Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber (am besten im Textform). Dieser nimmt dann im Lohnprogramm die entsprechenden Meldungen vor (z.B. Anmeldung) und erhält dann die Mitgliedsbescheinigung elektronisch. Diese Verfahren gilt jedoch nicht bei Minijobbern.
Weitere Änderungen
- Einführung eine Mobilitätsprämie für die Zeiträume 2021-2026 für Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen. Die Prämie ist über die Einkommensteuererklärung zu beantragen.
- Erhöhung des Grundfreibetrags auf 9.696 €
- Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 €.
- Ausweitung der elektronischen Rückmeldung auf fehlende Jahresmeldungen an die Krankenkassen
AAG: Umlagesatz U1 kann geändert werden
Jedes Jahr zum Jahresbeginn können die Umlagesätze neu bestimmt werden. Damit bestimmen Sie auch die Höhe der Erstattung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Änderung ist bis zum 31.01.2020 möglich
Sofern Sie bei einzelnen Krankenkassen eine Änderung der bisherigen Sätze haben wollen, setzen Sie sich bitte zeitnah mit Ihrer Lohnsachbearbeiterin in Verbindung
Stand: 29.11.2020