Zur Bewältigung der Corona-Krise Mehrwertsteuersätze temporär von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % abgesenkt.
Zum 01.01.2021 gelten wieder die vor dem 01.07.2020 geltenden Steuersätze. Folgenden Aspekte sind dabei ab 01.01.2021 u.a. zu beachten:
Bemessung des maßgeblichen Steuersatzes:
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.
Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze nach Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung, Leistung:
- Bis 30.06.20 01.07.-31.12.20 01.01.21-30.06.21 ab 01.07.21
- Allgemein
- Regelsteuersatz 19% 16% 19% 19%
- Ermäßigter Steuersatz 7% 5% 7% 7%
- Für die Gastronomie:
- Straßenverkauf Speisen 7% 5% 7% 7%
- Straßenverkauf Getränke 19% 16% 19% 19%
- Speisenumsätze Restaurant 19% 5% 7% 19%
- Getränkeumsätze Restaurant 19% 16% 19% 19%
Besonderheiten bei Anzahlungen und Vorausrechnungen
Anzahlung oder Vorausrechnung im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Leistung
Für Leistungen, deren Erbringungszeitpunkt sicher nach dem 31.12.2020 liegen wird, können bereits mit den dann geltenden Steuersätzen fakturiert werden; insoweit besteht ein volles Vorsteuerabzugsrecht
Berichtigung der Steuer aus vor dem 1.7.2020 gestellten und bezahlten Anzahlungs- oder Vorauszahlungsrechnungen
Wenn eine Rechnung über eine Anzahlung oder Vorauszahlung vor dem 1.7.2020 gestellt und bezahlt wurde, beträgt der gesetzlich richtige Umsatzsteuersatz 19 % bzw. 7 %. Sofern der bei Leistungserbringung gültige Steuersatz geringer sein sollte (z.B. Ausführung im Zeitraum 01.07. – 31.12.) kann die Umsatzsteuer erst berichtigt werden, wenn die Leistung (oder Teilleistung) erbracht wurde.
Gutscheine
Wurde im Übergangszeitraum ein Mehrzweckgutschein verkauft, erfolgt die Besteuerung mit dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Steuersatz.
Wurde im Übergangszeitraum ein Einzweckgutschein verkauft, erfolgt die Besteuerung mit dem im Ausgabezeitpunkt gültigen USt-Satz. Bei Einlösung des Gutscheins (auch nach dem 01.01.2021) besteht KEINE Möglichkeit zur Korrektur der Umsatzsteuer
Mit einem Einzweckgutschein wäre es damit auch möglich die USt auf den niedrigeren Wert zu konservieren.
Aber nach Auffassung des BMF liegt kein Gutschein vor, falls ein Dokument ausgestellt wurde, das auf „einen verbindlich bestellten Gegenstand“ lautet und „bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist“. Vielmehr handele es sich um eine Anzahlung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG), so dass bei Einlösung nach dem 31.12.2020 der dann anzuwendende Umsatzsteuersatz maßgeblich sei
Besonderheiten bei Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträgen, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Januar 2021 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll.
Bitte achten Sie darauf, dass Ihnen neue Rechnungen, Dauerrechnung oder Vertragsänderungen zugehen, die den neuen erhöhten Steuersatz enthalten. Ansonsten verbleibt es – auch bei höheren Bruttobeträgen – bei der niedrigeren Vorsteuer!
Wiederkehrende Leistungen (Problemfall)
Relativ überraschend vertritt das BMF nunmehr, dass sog. wiederkehrende Leistungen, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden, nicht etwa als zeitraumbezogene Dauerleistungen zu behandeln seien. Vielmehr sei der Steuersatz am Tag der Leistungserbringung maßgeblich. Dies soll z. B. für jährliche Wartungsverträge gelten.
Unklar ist weiterhin, ob dann bei mehrfach erbrachten Leistungen (z. B. vierteljährliche Inspektion einer Anlage, für die eine Jahresrechnung gestellt und ein Pauschalentgelt vereinbart wird) unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind, wenn die Leistungen teils im Geltungsbereich der temporär abgesenkten Sätze erfolgen.
Sofern dabeibleibt, müssten die Ausgangsrechnungen für solche Leistungen, als auch auf der Vorsteuerseite die Eingangsrechnungen nochmals auf die richtige steuerliche Behandlung geprüft werden.
Überprüfung der Eingangsrechnungen auf richtigen Steuerausweis
Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 noch der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird und für Leistungen ab dem 01.01.2021 bereits der erhöhte Steuersatz.
Bei Anwendung des falschen (höheren) Steuersatzes liegt in Höhe der Differenz ein zu hoher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Den allerdings der Rechnungsaussteller schuldet und nur unter erschwerten Bedingungen vom Finanzamt erstattet wird.
Sofern ein zu niedriger Steuersatz ausgewiesen wird, kann nur dieser als Vorsteuer abgezogen werden. Der Leistende ist jedoch verpflichtet den erhöhten Steuersatz anzuwenden und die USt entsprechend abzuführen.
Stand: 17.12.2020